Goldman Sachs prophezeit, dass weltweit bis zu 300 Millionen Vollzeitjobs durch Künstliche Intelligenz (KI) ersetzt werden. KI ist dann nicht mehr nur Hilfsmittel für die Arbeitnehmer zur Arbeitserleichterung, sondern ersetzt deren Arbeitsleistung. Andererseits können durch die KI auch neue Arbeitsplätze entstehen.
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat die KI auch im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Einzug gehalten (z.B. §§ 80 Abs. 3 S. 2, 90 Abs. 1 Nr. 3, § 95 Abs. 2a BetrVG). Rechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit KI bestehen aber nicht nur in den neu geschaffenen Paragraphen, sondern ergeben sich auch implizit. Werden bestimmte Arbeitsplätze komplett durch KI ersetzt, wird es sich um eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG handeln, die Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen zur Folge hat. Erheben die KI-Programme Daten, die jedenfalls potentiell zu Aussagen über Arbeitnehmer, deren Leistung oder Verhalten genutzt werden können, besteht ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Auch die physische oder psychische Gesundheit kann durch KI betroffen sein, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Entstehen durch die KI neue Arbeitsplätze oder verändert sich das Anforderungsprofil, muss der Arbeitgeber über Umschulungsmaßnahmen nachdenken.