KI als technisches Hilfsmittel
Die künstliche Intelligenz (KI) erregt weltweit Aufmerksamkeit und ist zu einem Schlüsselthema in der Unternehmenswelt geworden. KI hat das Potenzial, unsere Art zu arbeiten grundlegend zu verändern. Gerade auch der Reiz des Neuen regt Arbeitnehmer zum Experimentieren mit KI am Arbeitsplatz an. KI-Programme sind aus Sicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst Arbeitsmittel. Welche Arbeitsmittel im Betrieb genutzt werden, entscheidet der Arbeitgeber – positiv wie negativ. Er kann den Arbeitnehmern die Nutzung untersagen – läuft dann aber Gefahr, dass Arbeitnehmer das Helferlein von einem privaten Rechner oder Smartphone aus nutzen und so Daten abfließen. Da KI die Arbeit erleichtern kann und so auch die Produktivität der Arbeitnehmer steigert, ist ein kontrollierter Einsatz am Arbeitsplatz gegenüber dem generellen Verbot vorzugswürdig. Arbeitgeber sollten daher Richtlinien zur Nutzung von KI am Arbeitsplatz einführen.
Arbeitgeberseitige Weisungen zum Einsatz von KI als technisches Hilfsmittel am Arbeitsplatz müssen rechtlich wirksam umgesetzt werden. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Regelungen zur Nutzung von KI sind die arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Grenzen zur Zulässigkeit von Weisungen zu beachten. In Unternehmen mit Betriebsrat bietet sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung an, um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu wahren, Akzeptanz in der Belegschaft zu fördern und eine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung zu schaffen. Bei einer gerichtlichen Überprüfung der Weisung wird die Mitwirkung des Betriebsrats als Indiz für eine ausgewogenen Regelung bewertet. In Unternehmen ohne Betriebsrat ist die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer besonders zu berücksichtigen, um die Zulässigkeit der Weisungen sicherzustellen.
Die Umsetzung der Weisungen muss kontrolliert werden (Compliance), wobei datenschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Grenzen zu wahren sind.
Die Verantwortung für Arbeitsergebnisse, die mit KI erstellt wurden, sollte klar den Arbeitnehmern zugeschrieben werden, um bei fehlerhaften Ergebnissen arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen zu können (z.B. Abmahnung/Kündigung für fehlerhaft erstellte Berichte, Präsentationen, Recherchen etc.). Dabei kommt es vor allem darauf an, den Arbeitnehmern, die sich bei ihrer Arbeit helfen lassen, die eigenverantwortliche Kontrolle der KI-Zulieferungen nicht abzunehmen.
Neben schriftlichen Weisungen zum Umgang mit KI sind Schulungen der Arbeitnehmer nötig, um sie zu sensibilisieren und sicherzustellen, dass sie die Weisungen lesen und verstehen.
Mit Blick auf den Integritäts- und Geschäftsgeheimnisschutz des Unternehmens wird es je gefährlicher, je weiter oben in der Hierarchie eine KI genutzt wird, weil dann auch strategisch relevante Informationen abfließen können. Bei börsennotierten Unternehmen kann die Unterhaltung mit ChatGPT Insiderinformationen an die KI weitergeben. Deshalb sind auch Vorstand und Führungskräfte für die Gefahren zu sensibilisieren. Auch an die Aufsichtsratsmitglieder und den Betriebsrat ist zu denken. Sie unterliegen keinen Weisungen der Geschäftsleitung, sind aber selbst auf den Geschäftsgeheimnisschutz verpflichtet und müssen mit den technischen Gefahren vertraut gemacht werden.
Gerne beraten wir Sie beim Einsatz von KI durch Arbeitnehmer und unterstützen bei der Erstellung und Umsetzung einer Richtlinie zur Nutzung von KI, führen die Verhandlungen mit dem Betriebsrat und beraten Sie bei Schulungen der Arbeitnehmer.
Für den technischen Hintergrund arbeiten wir mit einer auf KI spezialisierten Partnerkanzlei zusammen.