Arbeitszeit flexibel ausgestalten
Ihre Expertin:
Dr. Julia Pfrogner
Neben Gleitzeit und Vertrauensarbeitszeit, die allgemein bekannt sind und gerne genutzt werden, gibt es weitere gesetzliche und vertragliche Flexibilisierungsinstrumente. Doch wie ist flexible Arbeitszeitgestaltung nach dem Urteil des EuGH vom 14.5.2019 zur Arbeitszeiterfassung (C-55/18 „Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) / Deutsche Bank SAE“) noch möglich?
Auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gleichermaßen gefürchtet ist eine Einbuße an Flexibilität (Stichwort: Tod der Vertrauensarbeitszeit, Einführung der Stechuhr für alle).
Die Abrufarbeit in § 12 TzBfG verspricht Flexibilität. Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anfordern, wie er sie gerade braucht. Das klingt zunächst einmal gut. Diese Flexibilität bezieht sich aber ausschließlich auf die Lage der Arbeitszeit, nicht auf den Umfang der Arbeitszeit. In der Praxis wird diese Form der Arbeitszeit daher eher zurückhaltend genutzt.
Die 2019 eingeführte Brückenteilzeit war ein wichtiger Schritt in Richtung Flexibilisierung. Sie kodifiziert die schon zuvor mögliche Vereinbarung einer befristeten Absenkung der Arbeitszeit. Auf das Gegenstück hierzu, die befristete Erhöhung der Arbeitszeit, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Sie kann aber einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart werden, wenn es einen sachlichen Grund für die Befristung gibt.
Flexibilisierungspotential bietet auch die widerrufliche Ausgestaltung eines Teils der Arbeitszeit. Sie wird aber bislang nur selten genutzt – aus Unkenntnis vielleicht.
Gerne beraten wir Sie zu verschiedenen Arbeitszeitmodellen, deren Ausgestaltung, der Notwendigkeit und Form der Arbeitszeiterfassung und weiteren Themen rund um die Arbeitszeit.
Dr. Julia Pfrogner hat einen Aufsatz zu flexiblen Arbeitszeiten in BB 2018, 500 ff. veröffentlicht. Diesen senden wir Ihnen gerne auf Anfrage zu; eine kurze E-Mail reicht.
Auf unsere Expertise zählen nicht nur Arbeitgeber, sondern auch die Politik. So haben Vielmeier und Rieble das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur umstrittenen Frage beraten, ob und wie das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung vom Mai 2019 in nationales Recht umzusetzen ist.