Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer
Unterliege ich als Geschäftsführer einem Wettbewerbsverbot?
Als Geschäftsführer haben Sie tiefe Einblicke in das Unternehmen, kennen Kunden, Kalkulationen und Geheimnisse. Auch wenn es in Ihrem Dienstvertrag nicht ausdrücklich festgelegt ist, unterliegen Sie während der Laufzeit Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Sie dürfen ohne Einwilligung der Gesellschafter nicht in Wettbewerb zur Gesellschaft treten. Ob Wettbewerb vorliegt ist stets eine Frage des Einzelfalls und ist vor allem in räumlicher und sachlicher Hinsicht zu bewerten. Als Daumenregel empfehlen wir: seien Sie wegen der weitreichenden Folgen tendenziell eher vorsichtig, besprechen Sie zweifelhafte Tätigkeiten vorab mit den Gesellschaftern oder lassen sich anwaltlich beraten.
- Wir haben umfassende Erfahrung sowohl mit Wettbewerbsverboten von Geschäftsführern und Führungskräften.
- Die Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot als Geschäftsführer sind weitrechend. Es drohen fristlose Kündigung, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung, Schadensersatz oder gar Gewinnabschöpfung.
- Wir beraten in allen Lagen: bei Abschluss eines (ausdrücklichen) Wettbewerbsverbots als Geschäftsführer, bei Fragen die im Laufe der Zeit zur Reichweite eines Wettbewerbsverbots als Führungskraft entstehen oder als Ihr Verteidiger, wenn Sie bereits gerichtlich wegen dem Wettbewerbsverbot angegangen werden.
Gilt § 60 HGB auch für mich als Führungskraft?
Der Wortlaut des § 60 HGB ist nicht unmittelbar verständlich; die Norm verwendet seltsame Begriffe. Das liegt daran, dass das Handelsgesetzbuch insoweit bereits aus dem Jahr 1897 (!) stammt. Auch wenn Sie sich kaum als „Handlungsgehilfe“ fühlen, so sind Sie als Führungskraft auch umfasst. Die Norm gilt also nicht nur für „einfache Arbeiter“. Und wer ist nun der Prinzipal? Das ist der altertümliche Begriff für Ihren Arbeitgeber. § 60 HGB besagt, dass Sie als Führungskraft keinen Wettbewerb mit Ihrem Arbeitgeber betreiben dürfen, auch wenn dies nicht ausdrücklich in Ihrem Vertrag verboten ist.
Gilt für mich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB?
Nach Ende Ihres Arbeitsvertrags oder Dienstvertrags sind Sie grundsätzlich frei darin, Wettbewerb zu betreiben. Unsere Rechtsordnung mag und schützt ausdrücklich den Wettbewerb – was Sie tun ist also etwas Gutes! Wenn Ihr Arbeitgeber Sie nach Ihrem Ausscheiden am Wettbewerb hindern will, geht das nur mit einem sogenannten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB. Hierbei gelten allerdings strenge Formvorgaben; § 74 HGB verlangt neben der Schriftform („wet ink“!) auch die Aushändigung der Urkunde. Wenn Sie nichts unterzeichnet haben, gilt auch nichts für Sie. Zudem ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zumindest für Arbeitnehmer nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung zulässig, d.h. Sie erhalten Geld für Nichtstun (anderes kann für Geschäftsführer gelten). Zudem gibt es Wettbewerbserschwerungen (wie non-solicitation clauses, die Abwerbung von Kunden und Mitarbeitern regeln); diese sind oft entschädigungsfrei zulässig. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB ist eine höchst komplizierte Materie, weil Klauseln beispielsweise nicht nur unwirksam, sondern auch unverbindlich sein können. Auch die Berechnung der geschuldeten Karenenzentschädigung birgt Fallstricke Wir empfehlen also die Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht in München.
Welche Bedeutung hat mein Anstellungsvertrag als Geschäftsführer?
Ihr Anstellungsvertrag als Geschäftsführer ist von wesentlicher Bedeutung, wenn es um das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des § 74 HGB geht oder andere Einschränkungen wie Abwerbeverbote oder Kundenschutzklauseln. Diese können nur gelten, wenn sie ausdrücklich mit Ihnen vereinbart sind, regelmäßig im Geschäftsführeranstellungsvertrag. Für das vertragliche Wettbewerbsverbot ist der Anstellungsvertrag als Geschäftsführer demgegenüber von untergeordneter Bedeutung, weil wesentliche Punkte durch das Gesetz vorgegeben sind.