Abfindung bei Kündigung
Sie suchen einen Anwalt für Ihre Abfindung in München?
Nach einer Kündigung wollen die meisten Führungskräfte nur eines: eine fette Abfindung. Man will einerseits den ehemaligen Arbeitgeber etwas bluten sehen, aber denkt natürlich auch an seine eigene finanzielle Absicherung. Nur: wie kommt man nun an diese Abfindung? Während andere Länder klar gesetzlich regeln, welche Abfindung bei einer Trennung zu zahlen ist, kennt das deutsche Kündigungsschutzrecht etwas anderes: den Bestandsschutz. Deshalb gibt es vor Gericht nur zwei denkbare Möglichkeiten: entweder die Kündigung war wirksam und Sie müssen ohne Abfindung ausscheiden – oder die Kündigung war unwirksam, und Sie müssen ohne Abfindung zurückkommen. Eine Abfindung setzt demgegenüber immer einen Deal mit dem Arbeitgeber voraus. Sie sollten deshalb für Ihre Abfindung einen Anwalt in München wählen, der für Sie erfolgreich mit Ihrem Arbeitgeber verhandelt.
- Es gibt in Deutschland auch eine gesetzliche Regelung der Höhe von Abfindungen. Sie können also alles fordern – solange es Ihr Arbeitgeber zahlt. Die Höhe schwankt nach unserer Erfahrung sehr zwischen den Brachen – üppig etwa in Bank und Pharma, eher knapp im Einzelhandel. In der Praxis wendet man oft das Faktorverfahren an: Betriebszugehörigkeit in Jahren x Bruttomonatsgehalt x Faktor. Wobei man über die Berechnung jedes Punktes trefflich streiten kann.
- Hilfreich ist deshalb, wenn Sie wissen, wie vergleichbare Fälle bei Ihrem Arbeitgeber verglichen wurden. Und keine Regel ohne Ausnahme: gibt es beispielsweise einen Sozialplan, kann sich hieraus bereits ein Anspruch auf Ihre Abfindung ergeben.
- In der Praxis entscheidet oft die Lästigkeit über die Höhe der Abfindung. Will der Arbeitgeber unbedingt, dass Sie gehen, wird es teurer; wollen Sie selbst gehen, sinkt die angebotene Abfindung. Deshalb ist der Trennungswunsch der rosa Elefant des Arbeitsrechts. Sie sollten stets sorgsam abwägen, ob Sie von sich aus erwähnen, dass Sie ausscheiden wollen.
Wieso sollte ich eine Kündigung provozieren?
Falls Sie selbst kündigen, wird der Arbeitgeber regelmäßig keine Abfindung zahlen wollen. Die Abfindung ist ja kein Geschenk oder ein Benefit, sondern „der Preis für den Verlust des sozialen Besitzstandes“. Heißt: der Arbeitgeber zahlt sie, weil er sie nicht ohne weiteres kündigen kann. Haben Sie demgegenüber selbst gekündigt, ist der Preis Ihre sozialen Besitzstandes Null, weil Sie sowieso ausscheiden werden. Gleiches gilt, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber Ihren Beendigungswunsch kommunizieren. Warum sollte Ihr Arbeitgeber jemand den Abschied mit einer Abfindung versüßen, der sowieso ausscheiden möchte. Möchten Sie also ausscheiden und dennoch die Chance auf eine Abfindung erhalten, kann es ein Weg sein, eine Kündigung zu provozieren – also den Beendigungswunsch beim Arbeitgeber zu wecken, obwohl eigentlich sie ihn haben. Wir reden hier natürlich nicht von unzulässigen oder gar illegalen Provokationen (wie Krankfeiern, etc). Die Kunst ist vielmehr, den Beendigungswunsch zu wecken, ohne den internen Good Will zu verspielen. Allerdings kann es durchaus sein, dass Sie einen langen Atem benötigen, wenn Sie sich entscheiden, eine Kündigung zu provozieren. Deshalb müssen wir im jeweilen Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sich dieser Ansatz für Ihren Fall eignet.